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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 5 Ss 131/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 261 | |
StPO § 267 |
Beschluss
Strafsache
gegen B.S.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten vom 3. August 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 2. August 2007 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 04. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Schöffengericht - Gelsenkirchen-Buer zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil vom 2. August 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 3. August 2007 zunächst ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, das er nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 13. August 2007 mit am 21. August 2007 bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingegangenen Schriftsatz vom 20. August 2007 als Sprungrevision bezeichnet und mit am 13. September 2007 bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
II.
Die Sprungrevision ist gemäß § 335 StPO statthaft und auch sonst zulässig eingelegt worden.
In der Sache hat sie einen - zumindest vorläufigen - Erfolg.
Das Urteil unterliegt bereits aufgrund der Sachrüge der Aufhebung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2008 zu der Sprungrevision des Angeklagten u.a. Folgendes ausgeführt:
"Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gem. der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht.
Auch wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Verwendung des gefährlichen Werkzeugs noch insoweit ausreichend sein dürften, als dass das Amtsgericht hierzu ausgeführt hat, dass der Angeklagte der Zeugin C. mit einem harten Gegenstand - vermutlich mit dem Telefon - einen Schlag gegen den Kopf versetzt haben soll, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, auf welche Beweismittel das Amtsgericht diese Feststellung gegründet hat. Allein die Angabe, die Zeugin C. habe ihre Angaben i.S. der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts gemacht, reicht insoweit nicht aus, so dass die insoweit getroffenen Feststellungen auch eine Verurteilung wegen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nicht zu begründen vermögen.
Auch sonst kann den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden, dass die durch den Angeklagten weiter gegen den Kopf der Zeugin geführten Faustschläge nach den konkreten Tatumständen generell dazu geeignet waren, das Leben der Zeugin zu gefährden (vgl. Beschluss vom 22.10.2007 - 3 Ws 603/07 -; Bl. 217 ff. d.A.).
Da das angefochtene Urteil daher bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben ist, bedarf es einer Entscheidung über die erhobenen Verfahrensrügen nicht."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Beschluss des 3. Strafsenats vom 22. Oktober 2007 in dieser Sache (3 Ws 603/07), nach denen die Feststellungen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB weder in den Alternativen Ziffer 2 noch Ziffer 5 tragen.
Das angefochtene Urteil war daher, entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Schöffengericht - Gelsenkirchen-Buer zurückzuverweisen; § 354 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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